DIY-Kosmetika – Thema „Inverkehrbringen“

Aus aktuellem Anlass, um präzise zu sein hat sich ein halbgöttlicher Zeigefinger aus Österreich darüber mokiert das in einem Kanal auf WhatsApp DIY Rezepte für Kosmetika veröffentlicht wurden.

Mal davon abgesehen, dass das Ansinnen an sich schon nur so vor Schäbigkeit und Missgunst strotzt, wurde hier sehr formvollendet gedroht, dass sich empfindliche und erhebliche Strafen nach sich ziehen, wenn man Rezepte für Kosmetika weitergibt, und dies noch mit dem Hinweis deklariert, diese an Verwandte und Freunde zu verschenken.

Manchmal kann ich nicht fassen, dass manche Menschen die Einschläge scheinbar weder hören noch merken. Um Graz, Linz und St. Veit an der Glan / Kärnten scheint es ganz besonders bestellt zu sein.

Ja, die Kosmetikverordnung EU-Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 (EU-KosmetikV (https://www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/03_Verbraucherprodukte/03_AntragstellerUnternehmen/08_Rechtsvorschriften/01_Kosmetik/bgs_kosmetik_gesetzliche_grundlagen_node.html) befasst sich mit den Themen, was deklariert werden muss, was als Allergen gekennzeichnet werden muss und vieles mehr. Ganz klar ist dabei die Definition seitens der EU nicht was „Inverkehrbringen“ tatsächlich genau und explizit meint, in weiterem kann man sich aber denken das es sich um den tatsächlichen Vertrieb handelt. Also das kommerzielle Verkaufen, unter eigener Marke usw.

Der zentrale Vorteil der DIY-Kosmetik ist, dass man sich nicht an Verordnungen halten muss was Emulgatoren, Weichmacher und vieles mehr, inklusive Deklaration halten muss, wenn man etwas für sich selbst verwendet oder verschenkt.

Sämtliche Basiscremes, Basissalben oder ähnliche Produkte, die genau in dem Sinne konzipiert sind, dass man als Verbraucher, aber auch genauso als Apotheke, hier nur noch den Wirkstoff einfügen muss, wären ansonsten absurd.

Das Einbringen von ätherischen Ölen, oder anderen Wirkstoffen, in bereits „fertige“ Kosmetika ist tatsächlich nicht unproblematisch, da die Carrrier-Funktion der äth. Öle hier Bestandteile der vorhandenen Kosmetik tiefer in die Haut eindringen lassen kann, als dies gewünscht und erlaubt ist. Doch ganz klar muss man sagen, wenn man das macht, dann erlischt auch der Anspruch auf rechtliche Einwände, wenn man das vorhandene Produkt verändert. Mit expliziter Ausnahme die Basiscremes und -salben die genau dafür gedacht und gemacht wurden.

Hier ein paar Links zu Basis-Produkten (exemplarisch):

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